44 den weiten Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB liegt diese Strafe zwar im unteren Verschuldensbereich. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor uneinsichtig zeigte, die Tat verharmloste und sich nach wie vor als Opfer sah. Dieses uneinsichtige Verhalten wiegt nach Auffassung der Kammer schwer. Einsicht in das begangene Unrecht ist jedenfalls keine zu erkennen.