Den privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung gegenüber. Der Beschuldigte machte sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar, mithin ein Verbrechen, was nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird. Er hat damit gegen die sexuelle Integrität verstossen, was ein besonders schützenswertes Rechtsgut darstellt. Der Beschuldigte wird vorliegend konkret mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sanktioniert. Mit Blick auf