Dieses ergibt sich hauptsächlich aus seiner familiären Situation, aber auch aus der Situation in seinem Herkunftsland. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die etlichen Vorstrafen des Beschuldigten, die intakten Wiedereingliederungschancen bei einer Rückkehr nach Somalia sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung die familiäre Beziehung zu seiner Partnerin und seiner Tochter zwar tangiert, das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht verletzt. Den privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung gegenüber.