Die beiden Schwestern des Beschuldigten leben hingegen in Somalia. Auch wenn es dem Beschuldigten sicherlich nicht einfach fallen wird, sich in Somalia zu integrieren und die Aufrechterhaltung einer Beziehung zu seiner Partnerin und seiner Tochter mit einer gewissen Härte verbunden sein wird, sprechen die relativ kurze Anwesenheitsdauer sowie die etlichen Vorstrafen des Beschuldigten gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Nach Auffassung der Kammer liegt damit kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Die Landesverweisung ist auszusprechen. 21.3 Interessenabwägung