Er absolviert eine Lehre als Montage-Elektriker EFZ und sein Betreibungsregisterauszug ist leer. Diese grundsätzlich gute Integration des Beschuldigten wird aber durch die vielen Vorstrafen stark relativiert. Diese legen nahe, dass der Beschuldigte Probleme bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Sowohl die Tochter als auch die Freundin des Beschuldigten leben in der Schweiz. Er wohnt jedoch nicht mit ihnen zusammen, sondern der Kontakt findet im Rahmen eines sonst üblichen Besuchsrechts statt. Die beiden Schwestern des Beschuldigten leben hingegen in Somalia.