Die Kammer verkennt nicht, dass die Wegweisung des Beschuldigten aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards sowie der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Landessprache spricht, mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und (zumindest) seine beiden Schwestern noch in Somalia leben, ist jedoch davon auszugehen, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland intakt sind. Die vom Beschuldigten in der Schweiz begonnene Lehre zum Montage- Elektriker EFZ wird ihm auch in Somalia von Nutzen sein.