812, Z. 48 f.). Gemäss Bericht der EMF vom 20. Januar 2022 ist jedoch davon auszugehen, dass er in Somalia weiterhin über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Netz verfügt, das ihm erlauben sollte, dort wieder Fuss zu fassen. Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung denn auch selbst, gab er nach widersprüchlichen Aussagen schliesslich zu Protokoll, seine Schwestern würden noch in Somalia leben (vgl. Ausführungen in E. V./21.2.3 hiervor).