Selbst der erfolgreiche Beginn seiner Lehre und die Geburt seiner Tochter hielten ihn nicht davon ab, sich bei der Benutzung des ÖV erneut strafbar zu machen. Diese Elemente sprechen ebenfalls gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 21.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Der Beschuldigte lebte gemäss seinen eigenen Angaben nur bis zum Alter von rund acht Jahren in Somalia (pag. 179, pag. 812, Z. 48 f.).