Die beiden Schwestern des Beschuldigten scheinen hingegen in Somalia zu leben. 21.2.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Kammer sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 21.2.5 Rückfallgefahr Zu den diversen Vorstrafen kann auf das in E. IV./16., E. IV./17. und E. V./21.2.2 hiervor Erwogene verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt als einmaliger Vorfall angesehen werden kann und der Beschuldigte daraus seine Lehren ziehen wird.