42 leben verstösst. Sowohl seine Freundin als auch seine Tochter leben in der Schweiz, weshalb nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine Landesverweisung mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Sein Besuchsrecht kann der Beschuldigte aber nach wie vor im Rahmen von Ferienbesuchen bzw. mittels modernen Kommunikationsmittel wahrnehmen. Die beiden Schwestern des Beschuldigten scheinen hingegen in Somalia zu leben.