Er habe mit ihnen aber keinen Kontakt (pag. 819, Z. 367 ff.). Er habe die Mutter einmal gefunden, aber keinen resp. nicht oft Kontakt mit ihr. Er sei daran herauszufinden, wo sie aktuell sei (pag. 819, Z. 389 ff.). Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht gegen das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familien-