345, Z. 21 ff.). Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern macht der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. So führte er zunächst aus, seine Mutter sowie seine beiden Schwestern würden in Somalia leben. Mit den Schwestern habe der Beschuldigte selten telefonischen Kontakt (pag. 80). Der Vater und die Grossmutter, bei der er aufwuchs, sind beide bereits verstorben (pag. 79). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte zunächst, seine Verwandten seien zurück nach Somalia gegangen (pag. 812, Z. 74 f.). Sodann führte er aus, seine Eltern seien beide früher verstorben. In Somalia habe er keine gute Zukunft, da er dort keine engen Verwandten habe (pag.