41 Rechtsprechung (Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall somit kaum von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde, auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art.