Die leibliche Tochter des Beschuldigten hingegen gehört zur Kernfamilie. Unbestritten ist, dass die Tochter das Beschuldigten sich in einer wichtigen Lebensphase befindet, in der die Beziehung zu beiden Eltern wichtig ist. Dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer jedoch einer gewichtigen Relativierung: der Beschuldigte wohnt nicht mit der Tochter zusammen und seine Kontakte beschränken sich auf gelegentliche Besuche. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, er sehe seine Tochter nicht sehr oft (pag. 344, Z. 30 f.). Dies scheint sich zwar dahingehend verändert zu haben, als der Beschuldige sein Besuchsrecht wahrnimmt. Er bezahlt aber keine Unterhaltsbeiträge.