Selbst wenn rechtsprechungsgemäss auch familiäre Verhältnisse ausserhalb der Kernfamilie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen können, kommt die Kammer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten erwähnte Beziehung zur Kindesmutter keine hinreichende Intensität erreicht. So wohnt der Beschuldigte mit der Kindesmutter weder in einem gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abhängigkeit oder eine speziell enge familiäre Bande (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3). Die leibliche Tochter des Beschuldigten hingegen gehört zur Kernfamilie.