Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei bei der Geburt der Tochter nicht anwesend gewesen, jedoch am Folgetag. Er wisse die Adresse seiner Freundin nicht auswendig (pag. 820, Z. 419 ff.). Selbst wenn rechtsprechungsgemäss auch familiäre Verhältnisse ausserhalb der Kernfamilie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen können, kommt die Kammer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten erwähnte Beziehung zur Kindesmutter keine hinreichende Intensität erreicht.