Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, seine Tochter wohne bei ihrer Mutter (pag. 814, Z. 176 f.). Er sei mit dieser in einer Beziehung, wohne aber nicht mit ihr zusammen (pag. 816, Z. 234 ff.). Er und die Kindesmutter würden sich das Sorgerecht über das Kind teilen (pag. 815, Z. 194 f.). Es gebe keine Regelung, wie oft er seine Tochter sehen würde.