Härtefalls. 21.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist Vater der am 9. Juli 2022 geborenen E.________ (vgl. E. IV./15. hiervor). Er gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, mit der Kindesmutter in einer Beziehung zu sein (pag. 816, Z. 234). Es ist folglich zu prüfen, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) tangiert ist. Wie in E. V./20. hiervor dargelegt wurde, ist das Recht auf Ach-