Wie bereits mehrfach erwähnt, liess sich der Beschuldigte aber selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 2. März 2023 nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren, woraus die Strafbefehle vom 15. Dezember 2023 sowie vom 23. März 2024 resultierten (pag. 603 ff.; pag.