822, Z. 499 f. und Z. 527 ff.). Dem Strafregisterauszug vom 29. Mai 2024 kann hingegen entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits über fünf rechtskräftige Vorstrafen verfügt (pag. 769 ff.). Diese stammen mit einer Ausnahme aus der Jugend des Beschuldigten. Wie bereits mehrfach erwähnt, liess sich der Beschuldigte aber selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 2. März 2023 nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren, woraus die Strafbefehle vom 15. Dezember 2023 sowie vom 23. März 2024 resultierten (pag.