765). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit seiner Ankunft in der Schweiz darum bemüht hat, Deutsch zu lernen. Gemäss Sprachdiplom aus dem Jahre 2022 entsprechen sowohl die mündlichen als auch schriftlichen Fähigkeiten dem Referenzniveau B1 (pag. 758 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, er spreche gut Deutsch (pag. 811, Z. 8 ff.). Der Kammer entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte auch gut Berndeutsch spricht. So antwortete er auf gewisse Fragen auch in Mundart (vgl. bspw. pag. 822, Z. 499 f. und Z. 527 ff.).