Dies ist ihm zugute zu halten. In Bezug auf die soziale Integration ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2022 Mitglied des Fussballclubs O.________ war (pag. 675) und zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung im Fussballverein P.________ Fussball spielte (pag. 814, Z. 149 ff.). Der Beschuldigte geht somit einer Vereinstätigkeit nach. Auch dieser Umstand ist positiv zu werten. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er treffe