Bis Ende August 2021 belief sich das Total der Unterstützungsleistungen auf CHF 8'006.50 (pag. 186). Der Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2024 weist keine registrierten Betreibungen gegen den Beschuldigten aus (pag. 763). Er wohnt in einem eigenen Studio in ________ (Ort) (pag. 338, Z. 19 und pag. 765). Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlangung von finanzieller Selbständigkeit. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bemühte sich der Beschuldigte rasch um eine Möglichkeit zur beruflichen Ausbildung.