___ AG in ________ (Ort) eine Lehre als Montage-Elektriker EFZ, die er am 1. August 2022 begonnen hatte. Hierbei erzielte er zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung einen Lohn von monatlich CHF 680.00 (pag. 645 ff; pag. 676, pag. 702 f. und pag. 765). Zur Bewältigung der Lebenskosten wird der Beschuldigte seit dem 1. März 2021 vom Asylsozialdienst der Stadt Bern unterstützt, wobei er im Urteilszeitpunkt monatlich CHF 400.00 erhält (pag. 186 und pag. 768). Bis Ende August 2021 belief sich das Total der Unterstützungsleistungen auf CHF 8'006.50 (pag.