Der Beschuldigte verfügte zum Urteilszeitpunkt über einen bis zum 7. November 2024 gültigen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer (pag. 614). Das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (pag. 674) wurde von den EMF mit Schreiben vom 26. April 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert (pag. 622). Den Ausführungen des Beschuldigten sowie den Akten kann entnommen werden, dass er das obligatorische achte und neunte Schuljahr in der Schweiz absolviert hat (pag.