38 Lebens ausmacht. Seine prägenden Kindheitsjahre hat der Beschuldigte hingegen in Somalia und Äthiopien verbracht. Vor diesem Hintergrund ist die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz von vergleichsweise kurzer Dauer und spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. 21.2.2 Integration in der Schweiz Der Beschuldigte verfügte zum Urteilszeitpunkt über einen bis zum 7. November 2024 gültigen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer (pag.