21. Beurteilung durch die Kammer 21.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist somit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. aufgrund potentieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz