20. Theoretische Grundlagen Vorab zu erwähnen ist, dass der revidierte Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (in der Fassung vom 1. Juli 2024) zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2024 noch nicht in Kraft war. Anzuwenden ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB der zum Tatzeitpunkt geltende Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (in der Fassung vom 1. Juli 2020), welcher bis zum 12. Juni 2024 keine Änderungen erfuhr. Auf eine Bezeichnung als (a)Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird folglich verzichtet. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit.