Es ist davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall als einmaliger Vorfall angesehen werden kann. Unter Berücksichtigung der neuen Verurteilungen kann dem Beschuldigten keine grundsätzlich gute, aber nach wie vor noch keine Schlechtprognose gestellt werden. Für die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten kann folglich der bedingte Vollzug gewährt werden. Mit Blick auf die erwähnten Vorstrafen – insbesondere auch die seit dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen neuen Verurteilungen – wird die Probezeit jedoch auf fünf Jahre festgesetzt.