611 ff.) sowie vom 23. März 2024 (pag. 603 ff.) stehen beide im Zusammenhang mit der Benutzung des Öffentlichen Verkehrs (ÖV). Mit Blick auf die Vorstrafen, welche teilweise ebenfalls in diesem Zusammenhang ergingen, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Tragweite seines diesbezüglichen Verhaltens nicht bewusst war. Die beiden neuen Strafbefehle und die diesbezüglichen Delikte schützen zudem ein anderes Rechtsgut als die sexuelle Nötigung und sind mithin anders gelagert. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall als einmaliger Vorfall angesehen werden kann.