35 diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (BGE 142 IV 89 E. 2.3). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine gewisse Verbesserung resp. Stabilisierung der Lebenssituation auszumachen ist. Auch die oberinstanzlich eingereichten Zeugnisse der Berufsschule legen nahe, dass er sich in seiner Lehre als Montage-Elektriker-EFZ engagiert und dort gute Leistungen erbringt (pag. 748 ff.). Die rechtskräftigen Strafbefehle vom 15. Dezember 2023 (pag. 611 ff.) sowie vom 23. März 2024 (pag.