Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen. Es wurde bereits ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil zwei weitere Strafbefehle ergingen, die rechtskräftig sind (vgl. E. I./.8 hiervor sowie E. IV./16. hiervor). Diese Verurteilungen waren der Vorinstanz nicht bekannt und sind grundsätzlich geeignet, zu einer neuen Würdigung bezüglich der Frage des bedingten Strafvollzugs zu führen. Die Kammer hat folglich zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen nach wie vor auf einen bedingten Vollzug zu erkennen ist. Sie ist