42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 497 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die aktenkundigen Vorstrafen die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllen. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob, wie von Lehre und Rechtsprechung verlangt, eine ungünstige Prognose fehlt (HUG, in: Donatsch[Hrsg.] / Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen.