603 f.). Die wiederholte Delinquenz indiziert, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er delinquierte – trotz hängigem Strafverfahren und nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils – unbeeindruckt weiter, was sich grundsätzlich strafschärfend auswirken würde. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft weder an der erst- noch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung persönlich aufgetreten ist, ist die Kammer aber ohnehin an die Strafobergrenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe gebunden (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Strafempfindlichkeit