S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren wehrt, ist sein gutes Recht, für das Gericht grundsätzlich auch nachvollziehbar und darf für sich gesehen nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Auf der anderen Seite fehlt damit die Grundlage für einen sog. Geständnisrabatt. Auch fehlen damit Hinweise darauf, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten seinerseits einsehen würde. Insgesamt sind diese Elemente im Rahmen der Strafzumessung jedoch ebenfalls neutral zu gewichten.