33 am 9. Juli 2022 geborene Tochter, E.________ (pag. 521 ff.), wohnte zum Urteilszeitpunkt bei ihrer Mutter (pag. 814, Z. 176 f.). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 497; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren wehrt, ist sein gutes Recht, für das Gericht grundsätzlich auch nachvollziehbar und darf für sich gesehen nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen.