16. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zunächst was folgt erwogen (pag. 496 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte reiste im Jahre 2017 aus Somalia in die Schweiz ein. Nach anfänglichen Startschwierigkeiten bemüht er sich nun, in der Schweiz Fuss zu fassen. Gemäss eigenen Angaben hat er nicht mehr viele Familienmitglieder. Sein Vater sowie seine Grosseltern sind verstorben, zu seiner Mutter hat er keinen Kontakt mehr (pag. 338).