32 Gesamthaft ist mit Blick auf den grossen gesetzlichen Strafrahmen nach wie vor von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe sind vordergründig in der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu verorten. Diese Umstände wirken sich allesamt neutral aus, da sie deliktsimmanent sind. Die Tat war im Übrigen ohne Weiteres vermeidbar.