Das Verhalten des Beschuldigten ist durch eine egoistische Art gekennzeichnet. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Privatklägerin wohnte zum Tatzeitpunkt unter anderem zusammen mit dem Beschuldigten in ________ (Örtlichkeit), was für sie bedeutete, dass sie sich in einem besonders geschützten Umfeld befand, in dem sie sich sicher und gut aufgehoben fühlen durfte. Die Tat fand in den Räumlichkeiten dieser ________(Örtlichkeit) statt. Fazit zur objektiven Tatschwere