Sie ist über drei Jahre nach dem Vorfall nach wie vor in Therapie und hat gemäss eigenen Aussagen ständig Panikattacken sowie Flashbacks. Damit sie das Haus verlassen kann benötigte sie zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung einen Therapiehund (vgl. hierzu insbesondere pag. 788 und pag. 803 f., Z. 47 ff.). Das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde folglich nicht unerheblich beeinträchtigt. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs / Verwerflichkeit des Handelns Das Verhalten des Beschuldigten ist durch eine egoistische Art gekennzeichnet.