Ohne die vorliegende Tat verharmlosen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass es gravierendere sexuelle Handlungen als die vorliegend Vorgenommenen gibt. Ins Gewicht fällt, dass eine grössere Anzahl von sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen wurden: Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin auf den Mund, den Kopf, den Hals und am Bauch. Er biss ihr mehrmals in die nackten Brüste und drückte diese mit seinen Händen stark. Der Beschuldige biss der Privatklägerin sodann in die Schamlippen und leckte ihren Intimbereich ein- bis zweimal. Weiter penetrierte er ihre Vagina mehrmals kurz mit einem oder mehreren Fingern.