15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Ohne die vorliegende Tat verharmlosen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass es gravierendere sexuelle Handlungen als die vorliegend Vorgenommenen gibt.