Mit Blick auf die Tatschwere ist festzuhalten, dass bereits aus diesem Grund lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Der Beschuldigte wurde zudem bereits mehrfach zu kurzen jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzügen verurteilt. Diese Freiheitsstrafen wurden unter anderem unbedingt ausgesprochen (pag. 769 ff.) und hinterliessen offensichtlich keine tiefgreifenden Spuren beim Beschuldigten. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend auch geboten, um den Beschuldigten von