14. Strafrahmen und Strafart Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17).