Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall die strafbaren Handlungen alle nach dem 1. Januar 2018 begangen hat, kommt vorliegend das neue Recht zur Anwendung. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand zudem keine Änderungen.