IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 494 f.; S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf das anwendbare Recht, ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten sind. Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall die strafbaren Handlungen alle nach dem 1. Januar 2018 begangen hat, kommt vorliegend das neue Recht zur Anwendung.