30 punkt – wie von seiner Verteidigung geltend gemacht – in sexueller Hinsicht unerfahren gewesen sein mag. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zusammenfassend steht fest, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.