Dies zeigte sich insbesondere auch darin, dass der Beschuldigte – als die Privatklägerin ihm sagte, sie möchte das nicht – sein Körpergewicht stärker auf ihre Hüftknochen verlagerte und den Druck somit noch erhöhte. Für die Annahme einer blossen Inkaufnahme besteht unter diesen Gegebenheiten kein Raum. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte zum Tatzeit-