hiervor) versuchte der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst die Hosen auszuziehen, wobei sie ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Die Privatklägerin äusserte ihren Willen nicht nur verbal, sondern gab auch durch Festhalten der Hose körperlich klar zu erkennen, dass sie damit nicht einverstanden war. Obwohl sie die weiteren Handlungen des Beschuldigten (Küsse) nicht erwiderte, versuchte dieser, ihr die Unterhosen auszuziehen, welche die Privatklägerin zum wiederholten Mal festhielt. Gleichzeitig sagte sie dem Beschuldigten erneut «nein».