Zusammenfassend ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 189 StGB zu bejahen. 12. Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand vollumfänglich an (vgl. E. III./11. hiervor). Dieser ist folglich erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand kommt die Kammer hingegen zum Schluss, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II./9.7 hiervor) versuchte der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst die Hosen auszuziehen, wobei sie ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle.